BGBl. I Nr. 73/2010
Glücksspielgesetz-Novelle 2010 (GSpG-Novelle 2010)
Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden – Glücksspielgesetz-Novelle 2010 (GSpG-Novelle 2010)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 30geändertAbs 1
Beteiligungsverhältnisse
§ 30.
(1) Der Konzessionär hat dem Bundesminister für Finanzen jährlich die Identität jener Personen, Jede unmittelbare Verfügung über die Anteile an seinem Grundkapital beteiligt sind, mitzuteilen der Konzessionärsgesellschaft ist während der Dauer der Bewilligung an die vorherige Genehmigung des Bundesministers für Finanzen gebunden.
(2) Treten Umstände auf, die darauf schließen lassen, daß die in § 21 Abs. 2 Z 2 verlangte Zuverlässigkeit dieser Personen nicht gegeben ist, so kann der Bundesminister für Finanzen die Ausübung des Stimmrechts im Zusammenhang mit Aktien, die von dieser Person gehalten werden, durch Bescheid aussetzen.