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BGBl. I Nr. 73/2010

kundgemacht 18.08.2010 RIS↗Parlament↗
Glücksspielgesetz-Novelle 2010 (GSpG-Novelle 2010)
Bundesgesetz, mit dem das Glücksspielgesetz und das Finanzausgleichsgesetz 2008 geändert werden – Glücksspielgesetz-Novelle 2010 (GSpG-Novelle 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 73/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Glücksspielgesetz (GSpG) 227 § 0↗RIS↗
§ 46geändertAbs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.10.1997 – 18.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 69/1997 · danach: BGBl. I Nr. 73/2010 § 46↗RIS↗
in Kraft 19.08.2010 – 30.12.2016 · idF BGBl. I Nr. 73/2010 · danach: BGBl. I Nr. 118/2016 § 46↗RIS↗
§ 46.
(1) Zum Zwecke Zweck der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und des Bewilligungsbescheides durch den Veranstalter kann die Bewilligungsbehörde für sonstige Ausspielungen Lotterien ohne Erwerbszweck eine Aufsicht im Bewilligungsbescheid bestellen. Das Aufsichtsorgan hat über das Ergebnis der Überwachung der Bewilligungsbehörde innerhalb eines Monats nach Durchführung der Lotterie zu berichten.
(2) Die Bewilligungsbehörde kann die Aufgaben nach Abs. 1 bei sonstigen Nummernlotterien dem nach dem Veranstaltungsort für die Erhebung der Gebühren und Verkehrsteuern zuständigen Finanzamt und bei allen übrigen sonstigen Ausspielungen dem nach dem Veranstaltungsort zuständigen Finanzamt übertragen. Die Überwachungskosten trägt der Veranstalter. Der Personal- und Sachaufwand der Überwachung ist gemäß den Richtlinien zu § 14 Abs. 5 BHG zu bemessen und dem Veranstalter innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Lotterie zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen mit Bescheid vorzuschreiben.
(3) Die Aufsicht ist im Bewilligungsbescheid zu bestellen. Das Aufsichtsorgan hat über die sonstige Ausspielung der Bewilligungsbehörde innerhalb eines Monats nach Durchführung zu berichten. Die Kosten der Überwachung trägt der Veranstalter; das gemäß Abs. 2 für die Überwachung zuständige Finanzamt hat den Personal- und Sachaufwand für die Überwachung der Ausspielung gemäß den Richtlinien zu § 14 Abs. 5 BHG mit Bescheid zu bemessen und dem Veranstalter innerhalb von drei Monaten nach Durchführung der Ausspielung zur Zahlung innerhalb von 14 Tagen vorzuschreiben.