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BGBl. I Nr. 74/2010

kundgemacht 18.08.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Filmförderungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Filmförderungsgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 74/2010× zu Filmförderungsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Filmförderungsgesetz 121 § 0↗RIS↗
§ 9geändert
in Kraft 31.01.1998 – 18.08.2010 · idF BGBl. I Nr. 34/1998 · danach: BGBl. I Nr. 74/2010 § 9↗RIS↗
in Kraft 19.08.2010 – 21.11.2014 · idF BGBl. I Nr. 74/2010 · danach: BGBl. I Nr. 81/2014 § 9↗RIS↗
Aufsicht
§ 9.
Das Filminstitut wird bei seiner Tätigkeit und Gebarung vom Bundeskanzler von der Bundesministerin/vom Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur beaufsichtigt. Die Aufsicht umfaßt die Obsorge für die Gesetzmäßigkeit der Führung der Geschäfte und die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Ganges der Verwaltung sowie die Kontrolle der Gebarung. Die Aufsichtsbehörde hat die Beschlüsse der Organe des Filminstitutes aufzuheben, wenn sie bestehenden gesetzlichen Bestimmungen widersprechen. Die Organe des Filminstitutes sind in einem solchen Fall verpflichtet, den der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen rechtlich zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Dem Kunstbericht (§ 10 des Kunstförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 146/1988) ist ein Bericht des Filminstitutes über die Förderungstätigkeit des entsprechenden Kalenderjahres anzuschließen.