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BGBl. I Nr. 79/2010

kundgemacht 18.08.2010 RIS↗Parlament↗
Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010
Bundesgesetz über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 79/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Arzneiwareneinfuhrgesetz 2002 113 § 0↗RIS↗
§ 3aufgehoben
in Kraft 12.01.2008 – 18.08.2010 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 79/2010 § 3↗RIS↗

Berechtigung zur Antragstellung und Meldung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Zur Antragstellung auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung und zur Meldung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins bis 6 b sind nur öffentliche Apotheken, Anstaltsapotheken sowie andere in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) zum Vertrieb von Arzneiwaren befugte pharmazeutische Unternehmen berechtigt. Zur Meldung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 7 bis 11 sind nur hausapothekenführende Tierärzte berechtigt.
  2. Absatz 2,Anträge auf Erteilung einer Einfuhrbewilligung - ausgenommen Paragraph 2, Absatz 12, - sind unter Verwendung der amtlichen Formblätter einzubringen. Der Antrag und die angeschlossenen Unterlagen müssen alle für die Entscheidung erforderlichen Angaben enthalten.