Absatz eins,Zur Entscheidung über Anträge und zur Entgegennahme von Meldungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins bis 11 ist das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen zuständig.
BGBl. I Nr. 79/2010
Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010
Bundesgesetz über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 4aufgehoben
Zuständigkeit
Paragraph 4,
- Absatz 2,Zur Entscheidung über Anträge gemäß Paragraph 2, Absatz 12, ist der Landeshauptmann zuständig, in dessen Bundesland der Antragsteller seinen Hauptwohnsitz hat.
- Absatz 3,Wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis liegt, kann der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die Landeshauptmänner auch im Hinblick auf Paragraph 2, Absatz eins bis 5 ermächtigen, Einfuhrbewilligungen an Antragsteller zu erteilen, die ihren Sitz in dem betreffenden Bundesland haben.