Absatz eins,Bei einem Transport von Arzneiwaren im Rahmen der Einfuhr gemäß Paragraph 2, ist eine Kopie der Einfuhrbewilligung oder der Nachweis der erfolgten Meldung gemäß Paragraph 2, Absatz 6 a und 7 mitzuführen und den Kontrollorganen auf Verlangen vorzuweisen.
BGBl. I Nr. 79/2010
Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010
Bundesgesetz über die Einfuhr und das Verbringen von Arzneiwaren, Blutprodukten und Produkten natürlicher Heilvorkommen (Arzneiwareneinfuhrgesetz 2010 – AWEG 2010)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6aufgehoben
Nachweispflichten
Paragraph 6,
- Absatz 2,Über Einfuhren gemäß Paragraph 2, Absatz 3, 6 und 6 a hat der pharmazeutische Unternehmer Aufzeichnungen zu führen, die eine genaue Dokumentation der Einfuhr und des Bestellvorganges sowie folgende Angaben aufweisen müssen:
- Ziffer einsBezeichnung der Arzneiware, Zulassungsinhaber und Chargenbezeichnung,
- Ziffer 2Anzahl der eingeführten Packungen unter Angabe der Packungsgrößen,
- Ziffer 3Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, aus dem die Arzneiware eingeführt wurde sowie dort ansässige Lieferfirma,
- Ziffer 4Preis, zu dem die Arzneiware bezogen wurde,
- Ziffer 5Empfänger der Arzneiware.
Diese Aufzeichnungen sind zumindest fünf Jahre im Betrieb des pharmazeutischen Unternehmens aufzubewahren und für eine Überprüfung durch Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen oder von diesem beauftragte Sachverständige bereitzuhalten. - Absatz 3,Über einen Bezug im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 7 und 8 hat die beauftragte öffentliche Apotheke Aufzeichnungen zu führen, die eine genaue Dokumentation der Abwicklung des Bestellvorganges sowie zumindest folgende Angaben aufweisen müssen:
- Ziffer einsBezeichnung der Arzneispezialität,
- Ziffer 2Anzahl der eingeführten Handelspackungen unter Angabe der Packungsgrößen,
- Ziffer 3Staat, aus dem eingeführt wurde, und dort ansässige Lieferfirma,
- Ziffer 4Preis, zu dem die Arzneispezialität bezogen wurde,
- Ziffer 5Empfänger der Arzneispezialität und
- Ziffer 6gegebenenfalls Name und Berufssitz des verschreibenden Arztes.
Diese Aufzeichnungen sind zumindest fünf Jahre im Apothekenbetrieb aufzubewahren und für eine Überprüfung durch Organe des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen oder von diesem beauftragte Sachverständige bereitzuhalten. - Absatz 4,Das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen kann sich im Hinblick auf die Überprüfung im Sinne der Absatz eins bis 3 auch der Zollorgane bedienen, soweit dies der zweckmäßigen, einfachen und Kosten sparenden Durchführung dieser Kontrollen dient und die in Betracht kommenden Organe entsprechend geschult sind.