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BGBl. I Nr. 82/2010

kundgemacht 30.08.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, des Gehaltsgesetzes 1956, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 und des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948 und das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 82/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 6 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.07.1981 – 31.12.2003 · idF BGBl. Nr. 306/1981 · danach: BGBl. I Nr. 82/2010 § 8↗RIS↗
in Kraft 01.01.2004 – 30.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 82/2010 § 8↗RIS↗
Vorrückung
§ 8.
(1) Der Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend. Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zweijährige zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.
(3) Der Beamte, dessen Übertritt in den Ruhestand durch die Bundesregierung aufgeschoben worden ist, rückt nach dem Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr vor, wenn er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuß bereits erlangt hat.
Schlagworte
Aufschiebung des Übertrittes in den Ruhestand
§ 8geändertAbs 1; Abs 2
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.07.2005) · idF BGBl. I Nr. 80/2005 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 82/2010 § 8↗RIS↗
in Kraft 01.07.2005 – 11.02.2015 · idF BGBl. I Nr. 82/2010 · danach: BGBl. I Nr. 65/2015 § 8↗RIS↗
Vorrückung
§ 8.
(1) Der Beamte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächsthöhere für ihn vorgesehene Gehaltsstufe vor. Für die Vorrückung ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag maßgebend. Für die Vorrückung ist der Vorrückungsstichtag maßgebend. Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, beträgt der für die Vorrückung in die zweite in jeder Verwendungsgruppe in Betracht kommende Gehaltsstufe erforderliche Zeitraum fünf Jahre, ansonsten zwei Jahre.
(2) Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung des zweijährigen zwei- oder fünfjährigen Zeitraumes folgenden 1. Jänner oder 1. Juli statt (Vorrückungstermin), sofern sie nicht an diesem Tage aufgeschoben oder gehemmt ist. Die zweijährige zwei- oder fünfjährige Frist gilt auch dann als am Vorrückungstermin vollstreckt, wenn sie vor dem Ablauf des dem Vorrückungstermin folgenden 31. März beziehungsweise 30. September endet.
(3) Der Beamte, dessen Übertritt in den Ruhestand aufgeschoben worden ist, rückt nach dem Ablauf des Jahres, in dem er das 65. Lebensjahr vollendet hat, nicht mehr vor, wenn er die Anwartschaft auf den vollen Ruhegenuß bereits erlangt hat.
Schlagworte
Aufschiebung des Übertrittes in den Ruhestand