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BGBl. I Nr. 9/2010

kundgemacht 13.01.2010 RIS↗Parlament↗
Neuordnung der Zuständigkeitsregelungen in Abgabensachen
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den Aufbau und die Zuständigkeitsregelung der Abgabenverwaltung des Bundes erlassen wird (Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010 – AVOG 2010), sowie das Einkommensteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Kapitalverkehrsteuergesetz 1934, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Rundfunkgebührengesetz, das Entschädigungsgesetz CSSR und das EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz geändert werden – Bundesgesetz über die Neuordnung der Zuständigkeitsregelungen in Abgabensachen
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Entschädigungsgesetz ČSSR 4 § 0↗RIS↗
§ 40geändertAbs 1 Z 1
in Kraft 09.09.1975 – 13.01.2010 · idF BGBl. Nr. 452/1975 · danach: BGBl. I Nr. 9/2010 § 40↗RIS↗
in Kraft ab 14.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 9/2010 § 40↗RIS↗
§ 40.
(1) Wird von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland dem zuständigen Finanzamt
1. ein Entschädigungsbetrag angeboten und kommt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Anbots keine schriftliche Einigung zustande, so ist die Finanzlandesdirektion das Finanzamt nicht mehr an ihr sein Anbot gebunden und der Entschädigungswerber kann innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen;
2. die Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt, so kann der Entschädigungswerber innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang der ablehnenden Erklärung seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen;
3. innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Anmeldefrist weder ein Entschädigungsbetrag angeboten noch die Zahlung eines solchen ausdrücklich abgelehnt, so kann der Entschädigungswerber innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen.
(2) Ansprüche, die nicht innerhalb der im Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Fristen von drei Monaten bei der Bundesentschädigungskommission geltend gemacht werden, sind erloschen.