Rechtstracker.at

§ 40

Fassungen
09.09.1975 bis 13.01.2010 — BGBl. Nr. 452/1975 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute14.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 9/2010
§ 4009.09.197513.01.2010 BGBl. Nr. 452/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Entschädigungsgesetz ČSSR

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 452/1975

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

09.09.1975BGBl. Nr. 452/1975

Außerkrafttretensdatum

13.01.2010danach: BGBl. I Nr. 9/2010

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Wird von der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland
    1. Ziffer eins
      ein Entschädigungsbetrag angeboten und kommt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Anbots keine schriftliche Einigung zustande, so ist die Finanzlandesdirektion nicht mehr an ihr Anbot gebunden und der Entschädigungswerber kann innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen;
    2. Ziffer 2
      die Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt, so kann der Entschädigungswerber innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang der ablehnenden Erklärung seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen;
    3. Ziffer 3
      innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Anmeldefrist weder ein Entschädigungsbetrag angeboten noch die Zahlung eines solchen ausdrücklich abgelehnt, so kann der Entschädigungswerber innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen.
  2. Absatz 2,Ansprüche, die nicht innerhalb der im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Fristen von drei Monaten bei der Bundesentschädigungskommission geltend gemacht werden, sind erloschen.

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2010

Gesetzesnummer

10000577

Dokumentnummer

NOR12008409

alte Dokumentnummer

N11975149780