Rechtstracker.at

§ 40

Fassungen
ab 14.01.2010 — BGBl. I Nr. 9/2010
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 40 heute14.01.2010 § → § BGBl. I Nr. 9/2010
§ 4009.09.197513.01.2010 BGBl. Nr. 452/1975 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Entschädigungsgesetz ČSSR

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 40

Inkrafttretensdatum

14.01.2010BGBl. I Nr. 9/2010

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Paragraph 40,

  1. Absatz eins,Wird von dem zuständigen Finanzamt
    1. Ziffer eins
      ein Entschädigungsbetrag angeboten und kommt innerhalb von drei Monaten nach Zustellung des Anbots keine schriftliche Einigung zustande, so ist das Finanzamt nicht mehr an sein Anbot gebunden und der Entschädigungswerber kann innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen;
    2. Ziffer 2
      die Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt, so kann der Entschädigungswerber innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Empfang der ablehnenden Erklärung seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen;
    3. Ziffer 3
      innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Anmeldefrist weder ein Entschädigungsbetrag angeboten noch die Zahlung eines solchen ausdrücklich abgelehnt, so kann der Entschädigungswerber innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten seinen Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen.
  2. Absatz 2,Ansprüche, die nicht innerhalb der im Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Fristen von drei Monaten bei der Bundesentschädigungskommission geltend gemacht werden, sind erloschen.

Im RIS seit

02.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2015

Gesetzesnummer

10000577

Dokumentnummer

NOR40115796