Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Entschädigungsgesetz ČSSR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 452/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 9/2010Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Das zuständige Finanzamt hat die Anmeldung zu prüfen und dem Entschädigungswerber, falls sie dessen Anspruch für begründet ansieht, einen Entschädigungsbetrag anzubieten.
(2)Absatz 2,Nimmt der Entschädigungswerber den ihm angebotenen Betrag als Abgeltung seiner ihm nach diesem Bundesgesetz zustehenden Ansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Anbots schriftlich an, so ist durch die erfolgte Einigung der Anspruch auf Entschädigung vergleichsweise bereinigt.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2015
Dokumentnummer
NOR40115795