Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entschädigungsgesetz ČSSR
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 452/1975
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Die Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland hat die Anmeldung zu prüfen und dem Entschädigungswerber, falls sie dessen Anspruch für begründet ansieht, einen Entschädigungsbetrag anzubieten.
(2)Absatz 2,Nimmt der Entschädigungswerber den ihm angebotenen Betrag als Abgeltung seiner ihm nach diesem Bundesgesetz zustehenden Ansprüche innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Zustellung des Anbots schriftlich an, so ist durch die erfolgte Einigung der Anspruch auf Entschädigung vergleichsweise bereinigt.
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2010
Dokumentnummer
NOR12008408
alte Dokumentnummer
N11975149770