BGBl. I Nr. 91/2010
Finalitätsrechtsänderungsgesetz 2010
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz) geändert wird (Finalitätsrechtsänderungsgesetz 2010)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13geändert
§ 13.
Verrechnungskonto ist ein bei einer Zentralbank, einer Verrechnungsstelle oder einer zentralen Vertragspartei geführtes Konto für das Halten von Geldern und oder Wertpapieren oder die Abwicklung von Geschäften zwischen den Teilnehmern eines Systems.