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BGBl. I Nr. 91/2010

kundgemacht 17.11.2010 RIS↗Parlament↗
Finalitätsrechtsänderungsgesetz 2010
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und –abrechnungssystemen (Finalitätsgesetz) geändert wird (Finalitätsrechtsänderungsgesetz 2010)
Kundmachung BGBl. I Nr. 91/2010× zu Finalitätsgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Finalitätsgesetz 414 § 0↗RIS↗
§ 7geändertAbs 1; Abs 3
in Kraft 10.12.1999 – 29.06.2011 · idF BGBl. I Nr. 123/1999 · danach: BGBl. I Nr. 91/2010 § 7↗RIS↗
in Kraft 30.06.2011 – 28.05.2021 · idF BGBl. I Nr. 91/2010 · danach: BGBl. I Nr. 98/2021 § 7↗RIS↗
§ 7.
(1) Teilnehmer ist ein Institut, eine zentrale Vertragspartei, eine Verrechnungsstelle oder, eine Clearingstelle oder ein Systembetreiber.
(2) Je nach den Regeln des Systems kann ein und derselbe Teilnehmer als zentrale Vertragspartei, als Verrechnungsstelle oder als Clearingstelle auftreten oder alle diese Funktionen ganz oder teilweise ausüben.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank kann bei einem dem inländischen Recht unterliegenden System über Antrag eines Teilnehmers im Einzelfall bewilligen, daß dass ein indirekter Teilnehmer für Zwecke dieses Bundesgesetzes als Teilnehmer anzusehen ist, wenn dies unter dem Aspekt des Systemrisikos gerechtfertigt und ist. Gilt ein indirekter Teilnehmer unter dem Gesichtspunkt des Systemrisikos als Teilnehmer, wird die Verantwortlichkeit des Teilnehmers, über den der indirekte Teilnehmer dem Zahlungs- bzw. Übertragungsaufträge in das System bekannt ist einbringt, hierdurch nicht eingeschränkt.