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BGBl. I Nr. 93/2010

kundgemacht 29.11.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, des Landarbeitsgesetzes 1984, des Arbeitsruhegesetzes, des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 und des Arbeitszeitgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, das Landarbeitsgesetz 1984, das Arbeitsruhegesetz, das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, das Arbeitsinspektionsgesetz 1993 und das Arbeitszeitgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 93/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG) 9 § 0↗RIS↗
§ 8geändertAbs 2
in Kraft 19.12.1987 – 29.11.2010 · idF BGBl. Nr. 599/1987 · danach: BGBl. I Nr. 93/2010 § 8↗RIS↗
in Kraft ab 30.11.2010 · idF BGBl. I Nr. 93/2010 § 8↗RIS↗
Lohnschutz
§ 8.
(1) Insoweit das Entgelt für die Arbeit fremder Kinder in Geldlohn besteht, dürfen in Anrechnung auf diesen Geldlohn nur Wohnung, Kleidung und Lebensmittel zugewendet werden. Der hiebei angerechnete Preis darf die Beschaffungskosten nicht übersteigen.
(2) Die Verabreichung von geistigen Getränken Alkohol und von Tabak an Kinder als Entgelt für ihre Arbeit ist untersagt. Gebrannte geistige Alkoholische Getränke aller Art und Tabak dürfen Kindern während oder anläßlich der Arbeit nicht verabreicht werden.