BGBl. I Nr. 95/2010
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 65geändertAbs 2
… 5 unveränderte Absätze
3. Hauptstück
Untersuchungs- und Sachverständigentätigkeit
1. Abschnitt
Agentur, Untersuchungsanstalten der Länder und Lebensmittelgutachter
Aufgaben der Agentur
§ 65.
(1) In Bezug auf Waren nimmt die Agentur die in § 8 GESG aufgeführten Aufgaben im Rahmen der amtlichen Kontrolle wahr.
(2) Die Bundesministerin Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat mit Verordnung den örtlichen Zuständigkeitsbereich der Institute für Lebensmitteluntersuchung der Agentur zur Übernahme von amtlichen Proben festzulegen.