BGBl. I Nr. 95/2010
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 89geändert
Informationspflicht
§ 89.
Das Gericht oder die Staatsanwaltschaft haben den jeweils zuständigen Landeshauptmann und die Bundesministerin den Bundesminister für Gesundheit und Frauen über den Ausgang der nach diesem Abschnitt anhängigen Strafverfahren zu verständigen.