BGBl. I Nr. 95/2010
Änderung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 91geändertAbs 1; Abs 2
Informationspflicht
§ 91.
(1) Der Die Bezirksverwaltungsbehörden haben den Landeshauptmann ist über den Ausgang der auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen Strafverfahren zu verständigen.
(2) Die Bundesministerin Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern haben den Bundesminister für Gesundheit und Frauen ist über den Ausgang der bei den Unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern ihnen auf Grund dieser Bestimmungen anhängigen anhängiger Strafverfahren zu verständigen.