BGBl. I Nr. 98/2010
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Rechnungshofgesetzes 1948, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Rechnungshofgesetz 1948, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 19geändertAbs 1; Abs 2
§ 19.
(1) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Landesregierung auch die Gebarung von bestimmter Gemeinden mit weniger als 20.000 10 000 Einwohnern zu überprüfen. § 18 Abs. 1 bis 3 und das Ergebnis der Landesregierung mitzuteilen 6 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Hiebei sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie 7 sinngemäß anzuwenden. Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. § 18 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 8 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bericht des Rechnungshofes auch dem Landtag mitzuteilen ist.