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BGBl. I Nr. 98/2010

kundgemacht 14.12.2010 RIS↗Parlament↗
Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes, des Rechnungshofgesetzes 1948, des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985
Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Rechnungshofgesetz 1948, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2010× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechnungshofgesetz 1948 (RHG) 8 § 0↗RIS↗
§ 19geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.01.1978 – 31.12.2010 · idF BGBl. Nr. 541/1977 · danach: BGBl. I Nr. 98/2010 § 19↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2011 · idF BGBl. I Nr. 98/2010 § 19↗RIS↗
§ 19.
(1) Der Rechnungshof hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Landesregierung auch die Gebarung von bestimmter Gemeinden mit weniger als 20.000 10 000 Einwohnern zu überprüfen. § 18 Abs. 1 bis 3 und das Ergebnis der Landesregierung mitzuteilen 6 bis 8 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Hiebei sind die Bestimmungen des § 18 Abs. 1 bis 3 und 6 sowie 7 sinngemäß anzuwenden. Der Rechnungshof hat auf Beschluss des Landtages die Gebarung bestimmter Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern zu überprüfen. § 18 Abs. 1 bis 3 und 6 bis 8 sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass der Bericht des Rechnungshofes auch dem Landtag mitzuteilen ist.