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BGBl. II Nr. 126/2011

kundgemacht 18.04.2011 RIS↗
Änderung der Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000 (SV-WO)
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der die Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000 (SV-WO) geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 126/2011× zu SV-WO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000 (SV-WO) 4 § 0↗RIS↗
§ 11geändertÜberschrift; Abs 1 Z 1 bis Z 3, Z 5, Z 5 lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen), Z 6, Z 7, Z 10, Z 11; Abs 2 (neu)
in Kraft 01.01.2001 – 30.04.2011 · idF BGBl. II Nr. 412/2000 · danach: BGBl. II Nr. 126/2011 § 11↗RIS↗
in Kraft ab 01.05.2011 · idF BGBl. II Nr. 126/2011 § 11↗RIS↗
Sonderbestimmungen für Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr Soldaten im Ausbildungsdienst ab dem 13. Monat
§ 11.
(1) Für die Wahl der Soldatenvertreter der Zeitsoldaten mit einem Verpflichtungszeitraum von mindestens einem Jahr für Soldaten im Ausbildungsdienst nach § 44a Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und deren Ersatzmänner sowie für eine Abberufung eines solchen Soldatenvertreters oder Ersatzmannes gelten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die §§ 2 bis 10 mit folgenden Maßgaben:
1. Die Wahlberechtigten haben innerhalb der ersten drei Monate jedes dritten Kalenderjahres, erstmals im Jahre 2001, neun Soldatenvertreter sowie neun Ersatzmänner zu wählen. Die Wahlberechtigten haben innerhalb der ersten sechs Monate jedes dritten Kalenderjahres, erstmals im Jahre 2011, zwei Soldatenvertreter sowie zwei Ersatzmänner zu wählen.
2. Kommandant der Wahlstelle ist der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
3. Die Wahl erstreckt sich auf den gesamten Wirkungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport.
4. Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt der 42. Tag vor dem Wahltag.
5. Der Wahlausschuss ist acht Wochen vor dem Wahltag zu bestellen. Der Wahlausschuss besteht aus
a) dem an Lebensjahren ältesten Wahlberechtigten,
b) einem vom Bundesminister für Landesverteidigung bestimmten Wahlberechtigten und
c) einem durch die Soldatenvertreter bestimmten Wahlberechtigten.
6. An Stelle des Offiziers nach § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 3 und § 8 Abs. 5 kann auch ein sonstiger geeigneter Bediensteter der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport bestimmt werden.
7. Die Wählerliste ist durch sechs Wochen vor der Wahl, beginnend mit dem Stichtag, bei den Militärkommanden beim Heerespersonalamt aufzulegen.
8. Das Recht, gegen unrichtige Eintragungen in die Wählerliste Einspruch zu erheben, erlischt zwei Wochen vor dem Wahltag.
9. Die Wahl ist als bundesweite Briefwahl durchzuführen.
10. Der Stimmzettel ist ungültig, wenn er die Namen von mehr als neun zwei wählbaren Soldaten enthält. Enthält der Stimmzettel weniger als neun zwei Namen, so bleibt er gültig. Enthält der Stimmzettel mehrmals den gleichen Namen, so gilt dieser Name als nur einmal beigesetzt.
11. Zu Soldatenvertretern sind jene Soldaten gewählt, die die neun zwei höchsten Stimmenzahlen aufweisen. Zu Ersatzmännern sind jene Soldaten gewählt, die nach den gewählten Soldatenvertretern die neun zwei nächstniedrigeren Stimmenzahlen aufweisen.
(2) Für die Wahl der Soldatenvertreter für Soldaten im Ausbildungsdienst nach § 44a Abs. 2 WG 2001 und deren Ersatzmänner sowie für eine Abberufung eines solchen Soldatenvertreters oder Ersatzmannes gelten, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die §§ 2 bis 6 und 8 bis 10 mit folgenden Maßgaben:
1. Kommandant der Wahlstelle ist der jeweilige Akademie- oder Schulkommandant.
2. In den Fällen des § 2 Abs. 2 hat eine Neuwahl, sofern militärische Erfordernisse nicht entgegenstehen, innerhalb von drei Tagen nach Einlangen des Antrages auf Neuwahlen oder nach Eintritt des Erlöschens oder Ruhens stattzufinden.
3. Als Stichtag für die Feststellung der Wahlberechtigung gilt
a) der erste Tag des jeweiligen Lehrganges oder
b) im Falle der Z 2 der Tag des Einlangens des Antrages auf Neuwahlen oder nach Eintritt des Erlöschens oder Ruhens.
4. Die Wählerliste ist aufzulegen
a) durch drei Tage vor der Wahl, beginnend mit dem Stichtag, oder
b) im Falle der Z 2 einen Tag vor der Neuwahl.