BGBl. II Nr. 126/2011
Änderung der Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000 (SV-WO)
Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der die Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000 (SV-WO) geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9geändert
Sicherstellung der Rechtmäßigkeit
§ 9.
Werden nach einer Wahl Unregelmäßigkeiten festgestellt, die geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen, so ist die gesamte Wahl oder genau zu bezeichnende Teile davon durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport für ungültig zu erklären. In diesem Fall ist eine Wiederholung der Wahl unter Festsetzung des Wahltages anzuordnen.