Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 412/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Sicherstellung der Rechtmäßigkeit
§ 9.Paragraph 9,
Werden nach einer Wahl Unregelmäßigkeiten festgestellt, die geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen, so ist die gesamte Wahl oder genau zu bezeichnende Teile davon durch den Bundesminister für Landesverteidigung für ungültig zu erklären. In diesem Fall ist eine Wiederholung der Wahl unter Festsetzung des Wahltages anzuordnen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2011
Dokumentnummer
NOR40013293