Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 412/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 126/2011Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 126 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Sicherstellung der Rechtmäßigkeit
§ 9.Paragraph 9,
Werden nach einer Wahl Unregelmäßigkeiten festgestellt, die geeignet waren, das Wahlergebnis zu beeinflussen, so ist die gesamte Wahl oder genau zu bezeichnende Teile davon durch den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport für ungültig zu erklären. In diesem Fall ist eine Wiederholung der Wahl unter Festsetzung des Wahltages anzuordnen.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2014
Dokumentnummer
NOR40128338