Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 412/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Wahlergebnis
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Nach Beendigung des Wahlvorganges hat der Wahlausschuss zunächst festzustellen
die Gesamtsumme der abgegebenen Stimmzettel und
die Summe der gültigen und ungültigen Stimmzettel.
(2)Absatz 2,Der Stimmzettel ist ungültig, wenn
ein anderer als der vom Kommandanten der Wahlstelle zur Verfügung gestellte Stimmzettel verwendet wurde oder
aus ihm nicht eindeutig hervorgeht, welchem Soldaten der Wähler seine Stimmen geben wollte, oder
er die Namen nicht wählbarer Soldaten enthält oder
er mehr Namen enthält als Soldatenvertreter zu wählen sind.
In den Fällen der Z 2 und 3 bleibt der Stimmzettel insoweit gültig, als er einen eindeutig erkennbaren Namen eines wählbaren Soldaten enthält.In den Fällen der Ziffer 2 und 3 bleibt der Stimmzettel insoweit gültig, als er einen eindeutig erkennbaren Namen eines wählbaren Soldaten enthält.
(3)Absatz 3,Werden in einem Wahlkuvert mehr als ein Stimmzettel vorgefunden, so sind alle ungültig. Die auf dem Postweg zu spät eingelangten Briefumschläge sind ungeöffnet mit dem Vermerk “Zu spät eingelangt” zu versehen.
(4)Absatz 4,Zum Soldatenvertreter ist jener Soldat gewählt, auf den die meisten Stimmen entfallen. Zum ersten Ersatzmann ist jener Soldat gewählt, der nach dem gewählten Soldatenvertreter die nächstniedrigere Zahl der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Sind mehrere Ersatzmänner zu wählen, so sind neben dem ersten Ersatzmann jene Soldaten zu Ersatzmännern gewählt, welche die nächstniedrigeren Stimmenzahlen aufweisen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Auslosung hat der Vorsitzende des Wahlausschusses vorzunehmen.
(5)Absatz 5,Erachtet der Kommandant der Wahlstelle oder der von ihm bestimmte Offizier oder ein Mitglied des Wahlausschusses das Ergebnis der Stimmenzählung für unrichtig, so kann er die unverzügliche Überprüfung der Stimmenzählung verlangen. Diese Überprüfung hat der Wahlausschuss durchzuführen. Ergibt sich daraus die Unrichtigkeit des Ergebnisses der Stimmenzählung, so ist dieses unverzüglich richtig zu stellen.
(6)Absatz 6,Nach Beendigung der Stimmenzählung hat der Kommandant der Wahlstelle in Anwesenheit mindestens eines Mitgliedes des Wahlausschusses die gewählten Soldaten zu befragen, ob sie die Wahl annehmen. Lehnt der zum Soldatenvertreter gewählte Soldat die Wahl ab, so gilt der erste Ersatzmann als gewählt. Eine Ergänzung der Ersatzmänner findet nicht statt.
(7)Absatz 7,Das Wahlergebnis und die Namen des Soldatenvertreters sowie dessen Ersatzmänner sind vom Kommandanten der Wahlstelle unverzüglich in seinem Befehlsbereich auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2014
Dokumentnummer
NOR40013292