Rechtstracker.at

§ 10 SV-WO

Fassungen
ab 01.01.2001 — BGBl. II Nr. 412/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10 heute01.01.2001 BGBl. II Nr. 412/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2001BGBl. II Nr. 412/2000

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SV-WO

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Abberufung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Bei einer Abstimmung über die Abberufung eines Soldatenvertreters oder eines Ersatzmannes sind die Bestimmungen über die Wahl der Soldatenvertreter mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stimmzettel auf “ja” oder “nein” zu lauten haben.
  2. Absatz 2,Jener Soldatenvertreter oder Ersatzmann, über dessen Abberufung abgestimmt wird, ist nicht zur Stimmabgabe berechtigt.
  3. Absatz 3,Für die Abberufung eines Soldatenvertreters oder Ersatzmannes ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Soldatenvertreter oder Ersatzmann in seiner Funktion bestätigt.

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2014

Gesetzesnummer

20001050

Dokumentnummer

NOR40013294