Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Soldatenvertreter-Wahlordnung 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 412/2000Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
Abberufung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Bei einer Abstimmung über die Abberufung eines Soldatenvertreters oder eines Ersatzmannes sind die Bestimmungen über die Wahl der Soldatenvertreter mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stimmzettel auf “ja” oder “nein” zu lauten haben.
(2)Absatz 2,Jener Soldatenvertreter oder Ersatzmann, über dessen Abberufung abgestimmt wird, ist nicht zur Stimmabgabe berechtigt.
(3)Absatz 3,Für die Abberufung eines Soldatenvertreters oder Ersatzmannes ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt der Soldatenvertreter oder Ersatzmann in seiner Funktion bestätigt.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2014
Dokumentnummer
NOR40013294