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BGBl. II Nr. 239/2011

kundgemacht 27.07.2011 RIS↗
Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 - ODGV 2011
Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über ortsbewegliche Druckgeräte (Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 - ODGV 2011)
Kundmachung BGBl. II Nr. 239/2011× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Ortsbewegliche Druckgeräte Verordnung 2011 (ODGV 2011) neu § 0↗RIS↗
§ 20neu
in Kraft 28.07.2011 – 28.12.2015 · idF BGBl. II Nr. 239/2011 · danach: BGBl. I Nr. 161/2015 § 20↗RIS↗

Anforderungen an notifizierte Stellen

Paragraph 20,

  1. Absatz eins,Die notifizierte Stelle hat für die Zwecke der Notifizierung die im ADR oder RID und in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen zu erfüllen.
  2. Absatz 2,Die notifizierte Stelle muss nach österreichischem Recht gegründet und mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sein.
  3. Absatz 3,Die notifizierte Stelle hat:
    1. Ziffer eins
      an der einschlägigen Normungsarbeit und
    2. Ziffer 2
      an der nach Paragraph 28, eingerichteten Koordinierungsgruppe notifizierter Stellen mitzuwirken oder sicherzustellen, dass ihr Bewertungspersonal darüber informiert wird.
  4. Absatz 4,Die notifizierte Stelle hat die von der Koordinierungsgruppe erarbeiteten Verwaltungsentscheidungen und Dokumente als allgemeine Leitlinien anzuwenden.