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BGBl. II Nr. 244/2011

kundgemacht 29.07.2011 RIS↗
Angaben zur Wirkungsorientierung-VO
Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Darstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung im Bundesvoranschlagsentwurf und in den Teilheften (Angaben zur Wirkungsorientierung-VO)
Kundmachung BGBl. II Nr. 244/2011× zu Angaben zur Wirkungsorientierung-VO×

Änderungen durch diese Kundmachung

Angaben zur Wirkungsorientierung-VO neu § 0↗RIS↗
§ 10neu
in Kraft 30.07.2011 – 11.06.2025 · idF BGBl. II Nr. 244/2011 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2025 § 10↗RIS↗

Stellungnahmen der haushaltsleitenden Organe zu den Empfehlungen des Rechnungshofes

Paragraph 10,

Das jeweilige haushaltsleitende Organ kann im Bundesvoranschlagsentwurf je Globalbudget gemäß Anhang 2 im Eingabefeld „Stellungnahme des haushaltsleitenden Organs zu den Empfehlungen des Rechnungshofes“ einen Auszug aus Stellungnahmen, die in den entsprechenden Prüfberichten veröffentlicht wurden, anfügen. Diese Auszüge sind mit einer Quellenangabe zu versehen. Darüber hinaus hat das haushaltsleitende Organ mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Empfehlungen des Rechnungshofes bereits umgesetzt wurden oder sich in Umsetzung befinden.