Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Angaben zur Wirkungsorientierung-VO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 244/2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 106/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2011, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Beachte
Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 12 Abs. 1).Ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden vergleiche Paragraph 12, Absatz eins,).
Text
Stellungnahmen der haushaltsleitenden Organe zu den Empfehlungen des Rechnungshofes
§ 10.Paragraph 10,
Das jeweilige haushaltsleitende Organ kann im Bundesvoranschlagsentwurf je Globalbudget gemäß Anhang 2 im Eingabefeld „Stellungnahme des haushaltsleitenden Organs zu den Empfehlungen des Rechnungshofes“ einen Auszug aus Stellungnahmen, die in den entsprechenden Prüfberichten veröffentlicht wurden, anfügen. Diese Auszüge sind mit einer Quellenangabe zu versehen. Darüber hinaus hat das haushaltsleitende Organ mitzuteilen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise die Empfehlungen des Rechnungshofes bereits umgesetzt wurden oder sich in Umsetzung befinden.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Dokumentnummer
NOR40131033