Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Angaben zur Wirkungsorientierung-VO
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 244/2011 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 106/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2011, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung ist erstmals bei Erstellung des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes und seiner Teilhefte für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.
(2)Absatz 2,Bei der erstmaligen Erstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung haben die haushaltsleitenden Organe im Eingabefeld „Istzustand aus dem letzten Bericht nach § 7 Wirkungscontrollingverordnung“ gemäß Anhang 2 und im Eingabefeld „Istzustand zum 31.12. n-1“ gemäß Anhang 3, das bei der erstmaligen Erstellung „Istzustand zum 31.12.2011“ genannt wird, jenen Istwert als Ausgangspunkt der Planung anzugeben, der dem Planwert des Entwurfes des Bundesvoranschlags 2013 zugrunde liegt.Bei der erstmaligen Erstellung der Angaben zur Wirkungsorientierung haben die haushaltsleitenden Organe im Eingabefeld „Istzustand aus dem letzten Bericht nach Paragraph 7, Wirkungscontrollingverordnung“ gemäß Anhang 2 und im Eingabefeld „Istzustand zum 31.12. n-1“ gemäß Anhang 3, das bei der erstmaligen Erstellung „Istzustand zum 31.12.2011“ genannt wird, jenen Istwert als Ausgangspunkt der Planung anzugeben, der dem Planwert des Entwurfes des Bundesvoranschlags 2013 zugrunde liegt.
(3)Absatz 3,§ 1, die Bezeichnungen der §§ 9 und 10 (neu) und der Anhang 2 in der Fassung BGBl. II Nr. 106/2025 treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die §§ 9 und 10 (alt) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 244/2011 außer Kraft.Paragraph eins,, die Bezeichnungen der Paragraphen 9 und 10 (neu) und der Anhang 2 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 106 aus 2025, treten am Tag nach der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Paragraphen 9 und 10 (alt) in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 244 aus 2011, außer Kraft.
Zuletzt aktualisiert am
12.06.2025
Dokumentnummer
NOR40269598