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BGBl. II Nr. 306/2011

kundgemacht 13.09.2011 RIS↗
Änderung der Fahrgastschiffverordnung
Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Fahrgastschiffverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 306/2011× zu Fahrgastschiffverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Fahrgastschiffverordnung 4 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1 Z 1 bis Z 4; Abs 2
in Kraft 31.05.2000 – 13.09.2011 · idF BGBl. II Nr. 150/2000 · danach: BGBl. II Nr. 306/2011 § 3↗RIS↗
in Kraft ab 14.09.2011 · idF BGBl. II Nr. 306/2011 § 3↗RIS↗
Fahrgastschiffsklassen
§ 3.
(1) Fahrgastschiffe werden je nach Einsatzseegebiet in folgende Klassen eingeteilt:
1. “Klasse A” „Klasse A“:
Fahrgastschiffe, die auf anderen Inlandfahrten eingesetzt werden als Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D;
2. “Klasse B” „Klasse B“:
Fahrgastschiffe, die nur in der Inlandfahrt eingesetzt werden, in der sie sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 20 Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von der Küstenlinie entfernen, wo Schiffbrüchige anlanden können;
3. “Klasse C” „Klasse C“:
Fahrgastschiffe, die nur in der Inlandfahrt eingesetzt werden, in der sie sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 15 Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von einem Zufluchtsort und mehr als fünf Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von der Küstenlinie entfernen, wo Schiffbrüchige anlanden können, und zwar in Seegebieten, in denen die Wahrscheinlichkeit, eine 2,5 m überschreitende signifikante Wellenhöhe anzutreffen, unter 10 vH liegt, gerechnet über einen Zeitraum von einem Jahr bei ganzjährigem Einsatz ausschließlich während dieses Zeitraums (zB Sommerbetrieb);
4. “Klasse D” „Klasse D“:
Fahrgastschiffe, die nur in der Inlandfahrt eingesetzt werden, in der sie sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 6 Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von einem Zufluchtsort und mehr als drei Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von der Küstenlinie entfernen, wo Schiffbrüchige anlanden können, und zwar in Seegebieten, in denen die Wahrscheinlichkeit, eine 1,5 m überschreitende signifikante Wellenhöhe anzutreffen, unter 10 vH liegt, gerechnet über einen Zeitraum von einem Jahr bei ganzjährigem Einsatz ausschließlich während dieses Zeitraums (zB Sommerbetrieb).
(2) Für Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten die in Kapitel 1 Abschnitte Abschnitt 1.4.10. und 1.4.11 des Internationalen Codes 1994 für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder in Kapitel 1 Abschnitte 1.4.12. und 1.4.13. des Internationalen Codes 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen festgelegten Kategorien.