Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
31.05.2000 bis 13.09.2011 — BGBl. II Nr. 150/2000 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute14.09.2011 § → § BGBl. II Nr. 306/2011
§ 331.05.200013.09.2011 BGBl. II Nr. 150/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Fahrgastschiffverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2000,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

31.05.2000BGBl. II Nr. 150/2000

Außerkrafttretensdatum

13.09.2011danach: BGBl. II Nr. 306/2011

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Fahrgastschiffsklassen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Fahrgastschiffe werden je nach Einsatzseegebiet in folgende Klassen eingeteilt:
    1. Ziffer eins
      “Klasse A”:
      Fahrgastschiffe, die auf anderen Inlandfahrten eingesetzt werden als Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D;
    2. Ziffer 2
      “Klasse B”:
      Fahrgastschiffe, die nur in der Inlandfahrt eingesetzt werden, in der sie sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 20 Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von der Küstenlinie entfernen, wo Schiffbrüchige anlanden können;
    3. Ziffer 3
      “Klasse C”:
      Fahrgastschiffe, die nur in der Inlandfahrt eingesetzt werden, in der sie sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 15 Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von einem Zufluchtsort und mehr als fünf Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von der Küstenlinie entfernen, wo Schiffbrüchige anlanden können, und zwar in Seegebieten, in denen die Wahrscheinlichkeit, eine 2,5 m überschreitende signifikante Wellenhöhe anzutreffen, unter 10 vH liegt, gerechnet über einen Zeitraum von einem Jahr bei ganzjährigem Einsatz ausschließlich während dieses Zeitraums (zB Sommerbetrieb);
    4. Ziffer 4
      “Klasse D”:
      Fahrgastschiffe, die nur in der Inlandfahrt eingesetzt werden, in der sie sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 6 Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von einem Zufluchtsort und mehr als drei Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von der Küstenlinie entfernen, wo Schiffbrüchige anlanden können, und zwar in Seegebieten, in denen die Wahrscheinlichkeit, eine 1,5 m überschreitende signifikante Wellenhöhe anzutreffen, unter 10 vH liegt, gerechnet über einen Zeitraum von einem Jahr bei ganzjährigem Einsatz ausschließlich während dieses Zeitraums (zB Sommerbetrieb).

  1. Absatz 2,Für Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten die in Kapitel 1 Abschnitte 1.4.10 und 1.4.11 des Codes für Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge festgelegten Kategorien.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2011

Gesetzesnummer

20000684

Dokumentnummer

NOR40007885