Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
ab 14.09.2011 — BGBl. II Nr. 306/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 3 heute14.09.2011 § → § BGBl. II Nr. 306/2011
§ 331.05.200013.09.2011 BGBl. II Nr. 150/2000 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Fahrgastschiffverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 150 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 306 aus 2011,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

14.09.2011BGBl. II Nr. 306/2011

Außerkrafttretensdatum

Index

94/01 Schiffsverkehr

Text

Fahrgastschiffsklassen

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Fahrgastschiffe werden je nach Einsatzseegebiet in folgende Klassen eingeteilt:
    1. Ziffer eins
      „Klasse A“:
      Fahrgastschiffe, die auf anderen Inlandfahrten eingesetzt werden als Fahrgastschiffe der Klassen B, C und D;
    2. Ziffer 2
      „Klasse B“:
      Fahrgastschiffe, die nur in der Inlandfahrt eingesetzt werden, in der sie sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 20 Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von der Küstenlinie entfernen, wo Schiffbrüchige anlanden können;
    3. Ziffer 3
      „Klasse C“:
      Fahrgastschiffe, die nur in der Inlandfahrt eingesetzt werden, in der sie sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 15 Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von einem Zufluchtsort und mehr als fünf Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von der Küstenlinie entfernen, wo Schiffbrüchige anlanden können, und zwar in Seegebieten, in denen die Wahrscheinlichkeit, eine 2,5 m überschreitende signifikante Wellenhöhe anzutreffen, unter 10 vH liegt, gerechnet über einen Zeitraum von einem Jahr bei ganzjährigem Einsatz ausschließlich während dieses Zeitraums (zB Sommerbetrieb);
    4. Ziffer 4
      „Klasse D“:
      Fahrgastschiffe, die nur in der Inlandfahrt eingesetzt werden, in der sie sich zu keinem Zeitpunkt mehr als 6 Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von einem Zufluchtsort und mehr als drei Seemeilen bei mittlerem Hochwasser von der Küstenlinie entfernen, wo Schiffbrüchige anlanden können, und zwar in Seegebieten, in denen die Wahrscheinlichkeit, eine 1,5 m überschreitende signifikante Wellenhöhe anzutreffen, unter 10 vH liegt, gerechnet über einen Zeitraum von einem Jahr bei ganzjährigem Einsatz ausschließlich während dieses Zeitraums (zB Sommerbetrieb).
  2. Absatz 2,Für Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge gelten die in Kapitel 1 Abschnitt 1.4.10. und 1.4.11 des Internationalen Codes 1994 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen oder in Kapitel 1 Abschnitte 1.4.12. und 1.4.13. des Internationalen Codes 2000 für die Sicherheit von Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen festgelegten Kategorien.

Im RIS seit

15.09.2011

Zuletzt aktualisiert am

21.06.2018

Gesetzesnummer

20000684

Dokumentnummer

NOR40131829