BGBl. II Nr. 360/2011
Änderung der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1geändertAbs 2 Z 1 bis Z 3, Z 4 (neu); Abs 3
§ 1.
(1) Das pharmazeutische Fachpersonal umfaßt alle in öffentlichen oder in Anstaltsapotheken verwendeten Pharmazeuten.
(2) Hiezu gehören:
1. Magister der Pharmazie, welche die Berechtigung zur Ausübung der fachlichen Tätigkeit im Apothekenbetriebe nach erfolgter praktischer Ausbildung erlangt haben (vertretungsberechtigte Apotheker); allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen und Apotheker im Sinne des § 3b des Apothekengesetzes, RGBl. Nr. 5/1907, in der jeweils geltenden Fassung,
2. Magister der Pharmazie, welche die zum Antritt der fachlichen Tätigkeit (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes RGBl. Nr. 5/1907 und § 1 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 127/1925) im § 5 Abs. 1 geforderte fachliche Ausbildung genießen (Aspiranten); Magistra/Magister der Pharmazie, die die einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke gemäß § 3a des Apothekengesetzes in der jeweils geltenden Fassung absolvieren (Aspirantin/Aspirant),
3. Pharmazeuten, welche die praktische Prüfung für den Apothekerberuf (Tirozinalprüfung oder Vorexamen) abgelegt, aber das pharmazeutische Studium in der Folge nicht vollendet haben (Dispensanten). Personen, die als Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes in der jeweils geltenden Fassung eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke wählen, und
4. Apothekerinnen und Apotheker, die gemäß § 18 vorübergehend und gelegentlich als Erbringer von Dienstleistungen im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 213/2011, ABl. Nr. L 59 vom 04.03.2011, S. 4 tätig werden.
(3) Die Verwendung von Ausländern im Apothekendienste ist grundsätzlich verboten. Ausnahmen können im Einzelfalle nach Anhörung der zuständigen Standesvertretungen und für deren Geltungsbereich vom Bundesministerium für soziale Verwaltung auf bestimmte Zeit bewilligt werden. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 360/2011)