Absatz eins,Schreibt die Österreichische Apothekerkammer gemäß Paragraph 3 c, Absatz 7, des Apothekengesetzes eine Ausgleichsmaßnahme vor, so kann die Antragstellerin/der Antragsteller entweder eine einjährige praktische Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke oder die Ablegung der Prüfung für den Apothekerinnen-/Apothekerberuf wählen.
BGBl. II Nr. 360/2011
Änderung der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 15aneu
Ausgleichsmaßnahme gemäß Paragraph 3 c, Apothekengesetz
Paragraph 15 a,
- Absatz 2,Wählt die/der Antragstellerin/Antragsteller als Ausgleichsmaßnahme die einjährige praktische Ausbildung, gelten die Paragraphen 2, 4, Absatz eins, 2, 4 und 5 sowie Paragraphen 5,, 6, 7 Absatz eins und 8 sinngemäß.
- Absatz 3,Wählt die/der Antragstellerin/Antragsteller als Ausgleichsmaßnahme die Ablegung der Prüfung für den Apothekerinnen-/Apothekerberuf, hat sie/er die Zulassung zur Prüfung bei einer Landesgeschäftsstelle zu beantragen. Die Paragraphen 10 bis 15 gelten sinngemäß.