Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pharmazeutische Fachkräfteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1930 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 360/2011Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15aParagraph 15 a
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
Ausgleichsmaßnahme gemäß § 3c ApothekengesetzAusgleichsmaßnahme gemäß Paragraph 3 c, Apothekengesetz
§ 15a.Paragraph 15 a,
(1)Absatz eins,Schreibt die Österreichische Apothekerkammer gemäß § 3c Abs. 7 des Apothekengesetzes eine Ausgleichsmaßnahme vor, so kann die Antragstellerin/der Antragsteller entweder eine einjährige praktische Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke oder die Ablegung der Prüfung für den Apothekerinnen-/Apothekerberuf wählen.Schreibt die Österreichische Apothekerkammer gemäß Paragraph 3 c, Absatz 7, des Apothekengesetzes eine Ausgleichsmaßnahme vor, so kann die Antragstellerin/der Antragsteller entweder eine einjährige praktische Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke oder die Ablegung der Prüfung für den Apothekerinnen-/Apothekerberuf wählen.
(2)Absatz 2,Wählt die/der Antragstellerin/Antragsteller als Ausgleichsmaßnahme die einjährige praktische Ausbildung, gelten die §§ 2, 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie §§ 5, 6, 7 Abs. 1 und 8 sinngemäß.Wählt die/der Antragstellerin/Antragsteller als Ausgleichsmaßnahme die einjährige praktische Ausbildung, gelten die Paragraphen 2, 4, Absatz eins, 2, 4 und 5 sowie Paragraphen 5,, 6, 7 Absatz eins und 8 sinngemäß.
(3)Absatz 3,Wählt die/der Antragstellerin/Antragsteller als Ausgleichsmaßnahme die Ablegung der Prüfung für den Apothekerinnen-/Apothekerberuf, hat sie/er die Zulassung zur Prüfung bei einer Landesgeschäftsstelle zu beantragen. Die §§ 10 bis 15 gelten sinngemäß.Wählt die/der Antragstellerin/Antragsteller als Ausgleichsmaßnahme die Ablegung der Prüfung für den Apothekerinnen-/Apothekerberuf, hat sie/er die Zulassung zur Prüfung bei einer Landesgeschäftsstelle zu beantragen. Die Paragraphen 10 bis 15 gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2016
Dokumentnummer
NOR40132766