(1)Absatz eins,Schreibt die Österreichische Apothekerkammer gemäß § 3c Abs. 7 ApoG eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke als Ausgleichsmaßnahme vor, so gelten die §§ 2, 4 Abs. 1, 2, 4 und 5 sowie §§ 4a, 5, 6, 7 Abs. 1 und 8 sinngemäß.Schreibt die Österreichische Apothekerkammer gemäß Paragraph 3 c, Absatz 7, ApoG eine einjährige fachliche Ausbildung in einer öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke als Ausgleichsmaßnahme vor, so gelten die Paragraphen 2, 4, Absatz eins, 2, 4 und 5 sowie Paragraphen 4 a, 5, 6, 7, Absatz eins und 8 sinngemäß.