Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
ab 29.03.2025 — BGBl. II Nr. 2/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute29.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 2/2025
§ 1501.07.197128.03.2025 BGBl. Nr. 221/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

29.03.2025BGBl. II Nr. 2/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Hat der Aspirant aus einem oder mehreren Gegenständen nicht entsprochen, ist die Prüfung aus diesem Gegenstand, sonst aber die gesamte Prüfung, zu wiederholen. In diesen Fällen hat die Prüfungskommission die Ausbildungszeit zu verlängern. Eine solche Verlängerung beträgt bei Nichtentsprechung in einem Gegenstand zumindest einen Monat und darf nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Prüfungskommission kann bestimmen, daß die dem Aspiranten auferlegte verlängerte Ausbildungszeit bei einem anderen, zur Ausbildung berechtigten Apothekenleiter zuzubringen ist. In diesem Falle hat der Aspirant um die Zulassung zur Wiederholung der Prüfung bei derjenigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer, bei der er erstmalig geprüft wurde, anzusuchen. Hinsichtlich derartiger Gesuche haben die Bestimmungen des Paragraph 9, sinngemäß Anwendung zu finden.
  2. Absatz 2,Auf Wiederholungsprüfungen haben die Bestimmungen der Paragraphen 12, 13, 14 und 15 sinngemäß Anwendung zu finden.
  3. Absatz 3,Eine zweite Wiederholung ist zulässig.

Im RIS seit

08.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

10010207

Dokumentnummer

NOR40267769

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/40/P15/NOR40267769