Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
ab 29.03.2025 — BGBl. II Nr. 2/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute29.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 2/2025
§ 1408.07.201628.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 177/2016
§ 1411.11.201107.07.2016 § → § BGBl. II Nr. 360/2011
§ 1401.07.197110.11.2011 BGBl. Nr. 221/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

29.03.2025BGBl. II Nr. 2/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Über die Prüfung sowie die Wiederholungsprüfung ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in welcher festzuhalten ist, aus welchen Gegenständen der Aspirant geprüft wurde und wer für jeden einzelnen Gegenstand der Prüfer war. Überdies sind in der Verhandlungsschrift wichtige Vorkommnisse – wie Unterbrechung der Prüfung und deren Zeitausmaß sowie allfällige Bemerkungen der/des leitenden Sanitätsbeamtin/Sanitätsbeamten des Landes oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters, deren Aufnahme in die Verhandlungsschrift von diesem verlangt wird – festzuhalten.
  2. Absatz 2,Nach beendeter Prüfung hat jeder einzelne Prüfer unter Namensfertigung das Ergebnis der Prüfung in der Verhandlungsschrift zu bescheinigen. Jeder Prüfer hat seine Beurteilung der Kenntnisse des Aspiranten kurz und ohne Begründung zusammenzufassen in den Worten und Ziffern:
    • Strichaufzählung
      sehr gut (1),
    • Strichaufzählung
      gut (2),
    • Strichaufzählung
      befriedigend (3),
    • Strichaufzählung
      genügend (4) oder
    • Strichaufzählung
      nicht genügend (5).
  3. Absatz 3,Die Verhandlungsschrift ist mit einer Gesamtbeurteilung abzuschließen, die sich aus den Einzelbeurteilungen der Prüferinnen/Prüfer ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Gesamtbeurteilung lautet:
    • Strichaufzählung
      ausgezeichnet befähigt,
    • Strichaufzählung
      gut befähigt,
    • Strichaufzählung
      befähigt oder
    • Strichaufzählung
      nicht befähigt.
    Die Verhandlungsschrift ist von der/vom Vorsitzenden und den Prüferinnen/Prüfern zu unterfertigen. Das Ergebnis der Fachprüfung ist der/dem Aspirantin/Aspiranten durch ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage zu bescheinigen, welches im Wege der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer auszustellen und von der/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.
  4. Absatz 4,Die Verhandlungsschriften über die Fachprüfungen und Wiederholungsprüfungen werden bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer verwahrt und können auf Anfrage im Beisein einer/eines Mitarbeiterin/Mitarbeiters eingesehen werden.

Im RIS seit

08.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

10010207

Dokumentnummer

NOR40267768

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/40/P14/NOR40267768