Rechtstracker.at

§ 14

Fassungen
11.11.2011 bis 07.07.2016 — BGBl. II Nr. 360/2011
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute29.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 2/2025
§ 1408.07.201628.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 177/2016
§ 1411.11.201107.07.2016 § → § BGBl. II Nr. 360/2011
§ 1401.07.197110.11.2011 BGBl. Nr. 221/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2011,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

11.11.2011BGBl. II Nr. 360/2011

Außerkrafttretensdatum

07.07.2016danach: BGBl. II Nr. 177/2016

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Über die Prüfung sowie die Wiederholungsprüfung ist eine Verhandlungsschrift zu führen, in welcher festzuhalten ist, aus welchen Gegenständen der Aspirant geprüft wurde und wer für jeden einzelnen Gegenstand der Prüfer war. Überdies sind in der Verhandlungsschrift wichtige Vorkommnisse - wie Unterbrechung der Prüfung und deren Zeitausmaß sowie allfällige Bemerkungen der/des leitenden Sanitätsbeamtin/Sanitätsbeamten des Landes oder deren/dessen Stellvertreterin/Stellvertreters, deren Aufnahme in die Verhandlungsschrift von diesem verlangt wird - festzuhalten.
  2. Absatz 2,Nach beendeter Prüfung hat jeder einzelne Prüfer unter Namensfertigung das Ergebnis der Prüfung in der Verhandlungsschrift zu bescheinigen. Jeder Prüfer hat seine Beurteilung der Kenntnisse des Aspiranten kurz und ohne Begründung zusammenzufassen in den Worten:
    1. Litera a
      ausgezeichnet befähigt,
    2. Litera b
      gut befähigt,
    3. Litera c
      befähigt oder
    4. Litera d
      nicht befähigt.
  3. Absatz 3,Die Verhandlungsschrift ist mit einer Gesamtbeurteilung abzuschließen, für die die Mehrheit der von den Prüferinnen/Prüfern niedergelegten Einzelbeurteilungen maßgebend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Die Verhandlungsschrift ist von der/vom Vorsitzenden und den Prüferinnen/Prüfern zu unterfertigen. Das Ergebnis der Prüfung ist der/dem Aspirantin/Aspiranten durch ein Zeugnis (Anlage) zu bescheinigen, welches im Wege der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer auszustellen und von der/vom Vorsitzenden der Prüfungskommission zu unterfertigen ist.
  4. Absatz 4,Die Verhandlungsschriften über die Fachprüfungen und Wiederholungsprüfungen werden bei der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer verwahrt.

Im RIS seit

16.11.2011

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2016

Gesetzesnummer

10010207

Dokumentnummer

NOR40132760