Rechtstracker.at

§ 15

Fassungen
01.07.1971 bis 28.03.2025 — BGBl. Nr. 221/1971
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 15 heute29.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 2/2025
§ 1501.07.197128.03.2025 BGBl. Nr. 221/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1971,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

01.07.1971BGBl. Nr. 221/1971

Außerkrafttretensdatum

28.03.2025danach: BGBl. II Nr. 2/2025

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Hat der Aspirant aus einem oder mehreren Gegenständen nicht entsprochen, ist die Prüfung aus diesem Gegenstand, sonst aber die gesamte Prüfung, zu wiederholen. In diesen Fällen hat die Prüfungskommission die Ausbildungszeit zu verlängern. Eine solche Verlängerung darf nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Prüfungskommission kann bestimmen, daß die dem Aspiranten auferlegte verlängerte Ausbildungszeit bei einem anderen, zur Ausbildung berechtigten Apothekenleiter zuzubringen ist. In diesem Falle hat der Aspirant um die Zulassung zur Wiederholung der Prüfung bei derjenigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer, bei der er erstmalig geprüft wurde, anzusuchen. Hinsichtlich derartiger Gesuche haben die Bestimmungen des Paragraph 9, sinngemäß Anwendung zu finden.
  2. Absatz 2,Auf Wiederholungsprüfungen haben die Bestimmungen der Paragraphen 12, 13, 14 und 15 sinngemäß Anwendung zu finden.
  3. Absatz 3,Eine zweite Wiederholung ist zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

10010207

Dokumentnummer

NOR12129294

Alte Dokumentnummer

N8193037528L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/40/P15/NOR12129294