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BGBl. II Nr. 360/2011

kundgemacht 10.11.2011 RIS↗
Änderung der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung geändert wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 360/2011× zu Pharmazeutische Fachkräfteverordnung×

Änderungen durch diese Kundmachung

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung 2144 § 0↗RIS↗
§ 16geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.07.1971 – 10.11.2011 · idF BGBl. Nr. 221/1971 · danach: BGBl. II Nr. 360/2011 § 16↗RIS↗
in Kraft 11.11.2011 – 07.07.2016 · idF BGBl. II Nr. 360/2011 · danach: BGBl. II Nr. 177/2016 § 16↗RIS↗
Meldungen
§ 16.
(1) Der Apothekenleiter hat den Dienstantritt und den Austritt eines vertretungsberechtigten Apothekers oder Dispensanten (§ 1 Abs. 2 Z 1 und 3) binnen drei Tagen mittels de Formblattes Muster A/2 bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse zu melden. Diese hat binnen einer Woche zwei Abschriften an die Österreichische Apothekerkammer weiterzuleiten. Die/Der Apothekenleiterin/Apothekenleiter hat den Beginn und das Ende eines Dienstverhältnisses einer/eines allgemein berufsberechtigten Apothekerin/Apothekers oder einer/eines auf Grundlage des § 18 tätigen Apothekerin/Apothekers binnen drei Werktagen der Pharmazeutischen Gehaltskasse zu melden. Die gemeldeten Daten sind der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.
(2) Die im § 1, Absatz 2, Z 1 In österreichischen Apotheken tätige allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen/Apotheker und 3, genannten Personen haben über Verlangen der im Absatz 1 genannten Stellen das Magisterdiplom, das Zeugnis über die Ablegung auf Grundlage des § 18 tätige Apothekerinnen/Apotheker sind bei der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf (allenfalls das Zeugnis über die Aspiranten- oder Tirozinalprüfung), ferner die Zeugnisse und Nachweise über ihre Dienstzeiten Österreichischen Apothekerkammer und den Nachweis bei der österreichischen Bundesbürgerschaft Pharmazeutischen Gehaltskasse in Ur- oder beglaubigter Abschrift beizubringen Evidenz zu halten.
(3) Die Österreichische Apothekerkammer hat die mit ihrer Bestätigung versehenen Abschriften an den Apothekenleiter und nebst den etwa beigebrachten Urkunden (Abs. 2) an den angemeldeten Pharmazeuten zu übermitteln.