BGBl. II Nr. 360/2011
Änderung der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 16geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2; Abs 3 (entfallen)
Meldungen
§ 16.
(1) Der Apothekenleiter hat den Dienstantritt und den Austritt eines vertretungsberechtigten Apothekers oder Dispensanten (§ 1 Abs. 2 Z 1 und 3) binnen drei Tagen mittels de Formblattes Muster A/2 bei der Pharmazeutischen Gehaltskasse zu melden. Diese hat binnen einer Woche zwei Abschriften an die Österreichische Apothekerkammer weiterzuleiten. Die/Der Apothekenleiterin/Apothekenleiter hat den Beginn und das Ende eines Dienstverhältnisses einer/eines allgemein berufsberechtigten Apothekerin/Apothekers oder einer/eines auf Grundlage des § 18 tätigen Apothekerin/Apothekers binnen drei Werktagen der Pharmazeutischen Gehaltskasse zu melden. Die gemeldeten Daten sind der Österreichischen Apothekerkammer zu übermitteln.
(2) Die im § 1, Absatz 2, Z 1 In österreichischen Apotheken tätige allgemein berufsberechtigte Apothekerinnen/Apotheker und 3, genannten Personen haben über Verlangen der im Absatz 1 genannten Stellen das Magisterdiplom, das Zeugnis über die Ablegung auf Grundlage des § 18 tätige Apothekerinnen/Apotheker sind bei der praktischen Prüfung für den Apothekerberuf (allenfalls das Zeugnis über die Aspiranten- oder Tirozinalprüfung), ferner die Zeugnisse und Nachweise über ihre Dienstzeiten Österreichischen Apothekerkammer und den Nachweis bei der österreichischen Bundesbürgerschaft Pharmazeutischen Gehaltskasse in Ur- oder beglaubigter Abschrift beizubringen Evidenz zu halten.