BGBl. II Nr. 360/2011
Änderung der Pharmazeutischen Fachkräfteverordnung
Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Pharmazeutische Fachkräfteverordnung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertAbs 1 bis Abs 3
§ 6.
(1) Der zur Ausbildung berechtigte Apothekenleiter ist verpflichtet, den Aspiranten in allen Zweigen der fachlichen Tätigkeit auszubilden. Die/Der Ausbildungsverantwortliche hat die Pflicht, eine/einen in fachlicher Ausbildung stehende/stehenden Aspirantin/Aspiranten in allen Zweigen der fachlichen Tätigkeit sorgfältig auszubilden und die Tätigkeit der/des Aspirantin/Aspiranten gewissenhaft zu beaufsichtigen. Die/Der Ausbildungsverantwortliche kann hinsichtlich einzelner Ausbildungsinhalte auch eine/einen andere/anderen allgemein berufsberechtigte/berufsberechtigten Apothekerin/Apotheker betrauen.
(2) Während der Ausbildungszeit hat sich der Aspirant die/der Aspirantin/Aspirant der praktischen Ausbildung für den Apothekerberuf ausschließlich Apothekerinnen-/Apothekerberuf zu widmen. Eine weitere erwerbsmäßige Beschäftigung ist der Österreichischen Apothekerkammer zu melden. Die erwerbsmäßige weitere Beschäftigung ist von der Österreichischen Apothekerkammer bescheidmäßig zu untersagen, wenn diese nach Art oder Umfang den Zweck der fachlichen Ausbildung beeinträchtigt.
(3) Aspiranten Aspirantinnen/Aspiranten sind bis zur Beendigung der Ausbildungszeit zu beschäftigen oder bis zur Ablegung der Wiederholungsprüfung (§ 15) weiter zu beschäftigen. Die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses ist nur aus wichtigen Gründen (§§ 25 bis 32 des Angestelltengesetzes, B. G. Bl. Nr. 292/1921) zulässig. Als wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses ist insbesondere anzusehen, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nachträglich den Apothekenbetrieb für nicht geeignet zur Ausbildung von Aspiranten erklärt (§ 4, Absätze 1 und 3).