Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pharmazeutische Fachkräfteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 380/1936Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 380 aus 1936,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der zur Ausbildung berechtigte Apothekenleiter ist verpflichtet, den Aspiranten in allen Zweigen der fachlichen Tätigkeit auszubilden.
(2)Absatz 2,Während der Ausbildungszeit hat sich der Aspirant der praktischen Ausbildung für den Apothekerberuf ausschließlich zu widmen.
(3)Absatz 3,Aspiranten sind bis zur Beendigung der Ausbildungszeit oder bis zur Ablegung der Wiederholungsprüfung (§ 15) weiter zu beschäftigen. Die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses ist nur aus wichtigen Gründen (§§ 25 bis 32 des Angestelltengesetzes, B. G. Bl. Nr. 292/1921) zulässig. Als wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses ist insbesondere anzusehen, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nachträglich den Apothekenbetrieb für nicht geeignet zur Ausbildung von Aspiranten erklärt (§ 4, Absätze 1 und 3).Aspiranten sind bis zur Beendigung der Ausbildungszeit oder bis zur Ablegung der Wiederholungsprüfung (Paragraph 15,) weiter zu beschäftigen. Die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses ist nur aus wichtigen Gründen (Paragraphen 25 bis 32 des Angestelltengesetzes, B. G. Bl. Nr. 292 aus 1921,) zulässig. Als wichtiger Grund für die vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses ist insbesondere anzusehen, wenn die Bezirksverwaltungsbehörde nachträglich den Apothekenbetrieb für nicht geeignet zur Ausbildung von Aspiranten erklärt (Paragraph 4,, Absätze 1 und 3).
Zuletzt aktualisiert am
16.11.2011
Dokumentnummer
NOR12129285
Alte Dokumentnummer
N8193037519L