Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
ab 08.07.2016 — BGBl. II Nr. 177/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute08.07.2016 § → § BGBl. II Nr. 177/2016
§ 611.11.201107.07.2016 § → § BGBl. II Nr. 360/2011
§ 601.01.193710.11.2011 BGBl. Nr. 380/1936

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

08.07.2016BGBl. II Nr. 177/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Pflichten des Ausbildungsverantwortlichen und des Aspiranten

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die/Der Ausbildungsverantwortliche hat die Pflicht, eine/einen in fachlicher Ausbildung stehende/stehenden Aspirantin/Aspiranten in allen Zweigen der fachlichen Tätigkeit sorgfältig auszubilden und die Tätigkeit der/des Aspirantin/Aspiranten gewissenhaft zu beaufsichtigen. Die/Der Ausbildungsverantwortliche kann hinsichtlich einzelner Ausbildungsinhalte auch eine/einen andere/anderen allgemein berufsberechtigte/berufsberechtigten Apothekerin/Apotheker betrauen.
  2. Absatz 2,Während der Ausbildungszeit hat sich die/der Aspirantin/Aspirant der Ausbildung für den Apothekerinnen-/Apothekerberuf zu widmen und den von der Österreichischen Apothekerkammer organisierten Aspirantenkurs zu besuchen. Eine weitere erwerbsmäßige Beschäftigung ist der Österreichischen Apothekerkammer zu melden. Die erwerbsmäßige weitere Beschäftigung ist von der Österreichischen Apothekerkammer bescheidmäßig zu untersagen, wenn diese nach Art oder Umfang den Zweck der fachlichen Ausbildung beeinträchtigt.
  3. Absatz 3,Aspirantinnen/Aspiranten sind bis zur Beendigung der Ausbildungszeit zu beschäftigen oder bis zur Ablegung der Wiederholungsprüfung (Paragraph 15,) weiter zu beschäftigen.

Im RIS seit

12.07.2016

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016

Gesetzesnummer

10010207

Dokumentnummer

NOR40184825