Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
ab 29.03.2025 — BGBl. II Nr. 2/2025
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute29.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 2/2025
§ 508.07.201628.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 177/2016
§ 531.10.201407.07.2016 § → § BGBl. II Nr. 270/2014
§ 511.11.201130.10.2014 § → § BGBl. II Nr. 360/2011
§ 501.07.197110.11.2011 BGBl. Nr. 221/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 2 aus 2025,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

29.03.2025BGBl. II Nr. 2/2025

Außerkrafttretensdatum

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Halbdienst, Unterbrechung und Verlängerung der Ausbildungszeit

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungszeit dauert ein Jahr.
  2. Absatz 2,Die Österreichische Apothekerkammer kann aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die Ausbildung im Halbdienst in der Dauer von zwei Jahren bewilligen. Als besonders berücksichtigungswürdige Gründe gelten insbesondere Behinderung oder Erkrankung, die Betreuung des eigenen oder im gemeinsamen Haushalt lebenden Kindes, die längerfristige Pflege einer/eines nahen Angehörigen oder die fortgesetzte Absolvierung einer weiteren Ausbildung sowie die Verfassung einer Dissertation. Ein einmaliger Wechsel des Ausbildungsdienstausmaßes ist zulässig.
  3. Absatz 3,Auf die Ausbildungszeit sind nur Zeiten
    1. Ziffer eins
      des gesetzlichen bzw. des kollektivvertraglichen Urlaubs und
    2. Ziffer 2
      von Dienstverhinderungen infolge Krankheit oder Unfall bis zu einer Gesamtdauer von vier Wochen
    anzurechnen. Im Falle einer Verlängerung der Ausbildungszeit aufgrund von Nichtentsprechung bei der Fachprüfung für den Apothekerberuf werden die Dienstverhinderungen infolge Krankheit und Unfall zusätzlich aliquot angerechnet.
  4. Absatz 4,Die fachliche Ausbildung ist vorbehaltlich des Absatz 5, ohne Unterbrechung durchzuführen.
  5. Absatz 5,Eine Unterbrechung der Ausbildung erfolgt
    1. Ziffer eins
      für Zeiträume eines Beschäftigungsverbots gemäß Paragraphen 3, Absatz eins bis 3 und 5 Absatz eins und 2 des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung,
    2. Ziffer 2
      für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung, oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften eine Karenz vorsehen,
    3. Ziffer 3
      für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, in der jeweils geltenden Fassung.
  6. Absatz 6,Eine Unterbrechung kann auch aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen auf Antrag der Aspirantin/des Aspiranten oder von Amts wegen erfolgen. Über das Vorliegen eines solchen Unterbrechungsgrundes entscheidet die Österreichische Apothekerkammer.
  7. Absatz 7,Im Fall einer unzulässigen Unterbrechung werden die zurückgelegten Ausbildungszeiten nicht angerechnet und die fachliche Ausbildung ist neu zu beginnen.
  8. Absatz 8,Die Ausbildungszeit verlängert sich um die Dauer von Dienstverhinderungen infolge Krankheit oder Unfalls, die über die Gesamtdauer gemäß Absatz 3, Ziffer 2, hinausgehen.
  9. Absatz 9,Die Österreichische Apothekerkammer hat in einem anderen Mitgliedstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft absolvierte Berufspraktika in der Dauer von bis zu sechs Monaten auf die Ausbildungszeit gemäß Absatz eins, anzurechnen, sofern sie in einer Apotheke erfolgten, deren Tätigkeitsspektrum mit jenem einer österreichischen öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke vergleichbar ist, und dort unter der Aufsicht eines zur Berufsausübung berechtigten Apothekers absolviert wurden. In einem Drittland absolvierte Berufspraktika sind zu berücksichtigen, sofern sie in einer Apotheke erfolgten, deren Tätigkeitsspektrum mit jenem einer österreichischen öffentlichen Apotheke oder Anstaltsapotheke vergleichbar ist, und dort unter der Aufsicht eines zur Berufsausübung berechtigten Apothekers absolviert wurden. Im Teildienst zurückgelegte Zeiten sind nur mit ihrem verhältnismäßigen Anteil zu berücksichtigen.

Schlagworte

Präsenzdienst, BGBl. Nr. 221/1979, BGBl. Nr. 679/1986

Im RIS seit

08.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2025

Gesetzesnummer

10010207

Dokumentnummer

NOR40267762

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/40/P5/NOR40267762