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§ 5

Fassungen
31.10.2014 bis 07.07.2016 — BGBl. II Nr. 270/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 5 heute29.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 2/2025
§ 508.07.201628.03.2025 § → § BGBl. II Nr. 177/2016
§ 531.10.201407.07.2016 § → § BGBl. II Nr. 270/2014
§ 511.11.201130.10.2014 § → § BGBl. II Nr. 360/2011
§ 501.07.197110.11.2011 BGBl. Nr. 221/1971

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Pharmazeutische Fachkräfteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 270 aus 2014,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

31.10.2014BGBl. II Nr. 270/2014

Außerkrafttretensdatum

07.07.2016danach: BGBl. II Nr. 177/2016

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Ausbildungszeit dauert ein Jahr.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister/Die Bundesministerin für Gesundheit kann nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie beispielsweise der Betreuung eines Kleinkindes, der längerfristigen Pflege einer/eines nahen Angehörigen oder der Verfassung einer Dissertation, die Ausbildung im Halbdienst in der Dauer von zwei Jahren bewilligen. Ein einmaliger Wechsel des Ausbildungsdienstausmaßes ist zulässig.
  3. Absatz 3,Auf die Ausbildungszeit sind nur Zeiten
    1. Ziffer eins
      des gesetzlichen bzw. des kollektivvertraglichen Urlaubs und
    2. Ziffer 2
      von Dienstverhinderungen infolge Krankheit oder Unfall bis zu einer Gesamtdauer von vier Wochen
    anzurechnen.
  4. Absatz 4,Die fachliche Ausbildung ist vorbehaltlich des Absatz 5, ohne Unterbrechung durchzuführen.
  5. Absatz 5,Eine Unterbrechung der Ausbildung ist
    1. Ziffer eins
      für Zeiträume eines Beschäftigungsverbots gemäß Paragraphen 3, Absatz eins bis 3 und 5 Absatz eins und 2 des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung,
    2. Ziffer 2
      für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung, oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften eine Karenz vorsehen,
    3. Ziffer 3
      für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, in der jeweils geltenden Fassung, oder
    4. Ziffer 4
      aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen
    zulässig.
  6. Absatz 6,Über das Vorliegen eines Unterbrechungsgrunds gemäß Absatz 5, Ziffer 4, oder über die Zulässigkeit einer insgesamt mehr als dreijährigen Unterbrechung entscheidet der Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer.
  7. Absatz 7,Im Fall einer unzulässigen Unterbrechung werden die zurückgelegten Ausbildungszeiten nicht angerechnet und die fachliche Ausbildung ist neu zu beginnen.

Schlagworte

Präsenzdienst, BGBl. Nr. 221/1979, BGBl. Nr. 679/1986

Im RIS seit

03.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10010207

Dokumentnummer

NOR40165375

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1930/40/P5/NOR40165375