Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pharmazeutische Fachkräfteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1930 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 360/2011Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Ausbildungszeit dauert ein Jahr.
(2)Absatz 2,Der Bundesminister für Gesundheit kann nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie beispielsweise Betreuung eines Kleinkindes oder längerfristige Pflege eines nahen Angehörigen, die Ausbildung im Halbdienst in der Dauer von zwei Jahren bewilligen. Ein einmaliger Wechsel des Ausbildungsdienstausmaßes ist zulässig.
(3)Absatz 3,Auf die Ausbildungszeit sind nur Zeiten
des gesetzlichen bzw. des kollektivvertraglichen Urlaubs und
von Dienstverhinderungen infolge Krankheit oder Unfall bis zu einer Gesamtdauer von vier Wochen
anzurechnen.
(4)Absatz 4,Die fachliche Ausbildung ist vorbehaltlich des Abs. 5 ohne Unterbrechung durchzuführen.Die fachliche Ausbildung ist vorbehaltlich des Absatz 5, ohne Unterbrechung durchzuführen.
(5)Absatz 5,Eine Unterbrechung der Ausbildung ist
für Zeiträume eines Beschäftigungsverbots gemäß §§ 3 Abs. 1 bis 3 und 5 Abs. 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung,für Zeiträume eines Beschäftigungsverbots gemäß Paragraphen 3, Absatz eins bis 3 und 5 Absatz eins und 2 des Mutterschutzgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 221, in der jeweils geltenden Fassung,
für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, BGBl. Nr. 651/1989, in der jeweils geltenden Fassung, oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften eine Karenz vorsehen,für Zeiträume, für die das Mutterschutzgesetz 1979, das Väter-Karenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, in der jeweils geltenden Fassung, oder vergleichbare österreichische Rechtsvorschriften eine Karenz vorsehen, für Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, BGBl. I Nr. 146, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, in der jeweils geltenden Fassung, oderfür Zeiten des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 146, in der jeweils geltenden Fassung, oder des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 679, in der jeweils geltenden Fassung, oder
aus schwerwiegenden gesundheitlichen, persönlichen oder familiären Gründen
zulässig.
(6)Absatz 6,Über das Vorliegen eines Unterbrechungsgrunds gemäß Abs. 5 Z 4 oder über die Zulässigkeit einer insgesamt mehr als dreijährigen Unterbrechung entscheidet der Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer.Über das Vorliegen eines Unterbrechungsgrunds gemäß Absatz 5, Ziffer 4, oder über die Zulässigkeit einer insgesamt mehr als dreijährigen Unterbrechung entscheidet der Bundesminister für Gesundheit nach Anhörung der Österreichischen Apothekerkammer.
(7)Absatz 7,Im Fall einer unzulässigen Unterbrechung werden die zurückgelegten Ausbildungszeiten nicht angerechnet und die fachliche Ausbildung ist neu zu beginnen.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
NOR40132754