Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Pharmazeutische Fachkräfteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1930 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 221/1971Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1971,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die Ausbildungszeit dauert ein Jahr.
(2)Absatz 2,Auf die Ausbildungszeit sind nur Zeiten
des gesetzlichen bzw. des kollektivvertraglichen Urlaubs und
von Dienstverhinderungen infolge Krankheit bis zu einer Gesamtdauer von zwei Wochen
anzurechnen.
(3)Absatz 3,Eine Unterbrechung ist nur in begründeten Fällen zulässig. Eine Unterbrechung, die nicht infolge Präsenzdienstleistung oder Beschäftigungsverbot und Karenzurlaub nach dem Mutterschutzgesetz erfolgt, bedarf der Bewilligung durch das Bundesministerium für soziale Verwaltung. Vor Erteilung der Bewilligung ist die zuständige Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer zu hören.
Zuletzt aktualisiert am
01.04.2025
Dokumentnummer
NOR12129284
Alte Dokumentnummer
N8193037518L