Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pharmazeutische Fachkräfteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1930 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 360/2011Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 360 aus 2011,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Dem Aspiranten ist von dem zur Ausbildung berechtigten Apothekenleiter über die in der Apotheke zugebrachte Ausbildungszeit ein Zeugnis auszustellen, welches von der zuständigen Landesgeschäftsstelle der Apothekerkammer zu bescheinigen ist.
(2)Absatz 2,Wird von der Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer die Bescheinigung verweigert, so hat dies unter Angabe der Gründe spätestens binnen einer Woche nach Einreichung des Zeugnisses zu erfolgen. Die Verweigerung der Bescheinigung durch die Landesgeschäftsstelle der Österreichischen Apothekerkammer kann sowohl von der/vom Aspirantin/Aspiranten als auch von der/vom Apothekenleiterin/Apothekenleiter mittels Berufung angefochten werden, über welche die Bezirksverwaltungsbehörde entscheidet.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Dokumentnummer
NOR40132756