Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Pharmazeutische Fachkräfteverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 40/1930 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 177/2016Bundesgesetzblatt Nr. 40 aus 1930, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Aspiranten sind von der Österreichischen Apothekerkammer in steter und genauer Evidenz zu führen.
(2)Absatz 2,Die Evidenz hat zu enthalten:
Vor- und Familien-/Nachname, Geburtsort, Geburtsdatum der/des Aspirantin/Aspiranten,
Ort und Datum der Erlangung des akademischen Grades einer/eines Magistra/Magisters der Pharmazie oder Datum und ausstellende Universität des Nostrifikationsbescheides eines entsprechenden ausländischen Studienabschlusses,
Datum der Aufnahme der/des Aspirantin/Aspiranten,
Bezeichnung und Adresse der Apotheke, in der die fachliche Ausbildung absolviert wird, Name der/des Ausbildungsverantwortlichen,
Datum des Austritts aus der Apotheke,
Ort und Datum der erfolgreich abgelegten Fachprüfung für den Apothekerinnen-/ Apothekerberuf.
(3)Absatz 3,In einer Anmerkungsrubrik sind die Vorlage und Rückmittlung der gemäß § 4 Abs. 5, erforderlichen Urkunden sowie allfällige Unterbrechungen der Ausbildungszeit, der vorzeitige Austritt oder der Wechsel der Apotheke festzuhalten.In einer Anmerkungsrubrik sind die Vorlage und Rückmittlung der gemäß Paragraph 4, Absatz 5,, erforderlichen Urkunden sowie allfällige Unterbrechungen der Ausbildungszeit, der vorzeitige Austritt oder der Wechsel der Apotheke festzuhalten.
Anmerkung
Ziffer 11 der Novelle BGBl. II Nr. 360/2011 lautet: „In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 4 Abs. 4“ durch die Wortfolge „§ 4 Abs. 5“ ersetzt.". Richtig wäre: „In § 8 Abs. 3 wird die Wortfolge „§ 4, Absatz 4“ durch die Wortfolge „§ 4 Abs. 5“ ersetzt.“.
Zuletzt aktualisiert am
13.07.2016
Dokumentnummer
NOR40184826